Zuzahlung für Hörgeräte bei der AOK – Ein umfassender Leitfaden

Inhaltsverzeichnis

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    Zuzahlung für Hörgeräte bei der AOK – Ein umfassender Leitfaden

    Übersicht der Zuschüsse für Schwerhörige*

    Krankenkasse 1. Hörgerät 2. Hörgerät

    Reparaturpauschale**

    (je Hörgerät)

    VdEk (Barmer, DAK, HEK, HKK, KKH, Techniker) 690,15€ 690,15€ 154,70€
    AOK Baden- Württemberg 685€ 532€ 125€
    AOK Hessen 680€ 527€ 120€
    BKK Bundesverband 719€ 569€ 150€
    BKK Verbund (Pronova,Schwenninger, Audi & Siemens BKK) 685€ 532€ 125€
    BKK Bahn 685€ 532€ 125€
    Knappschaft/ LKK 650€ 494€ 120€
    IKK classic 685€ 532€ 125€
    IKK Verbund 685€ 532€ 125€
    BIG 685€ 532€ 125€

     

    * WHO 2- 3

    ** Reparaturpauschale = vertragliche Regelung zwischen Leistungserbringer (Hörgeräteakustiker) und gesetzlichen Krankenkassen, mit der sämtliche Reparaturen/ Neufertigung von Otoplastiken von reinen Krankenkassen- Hörgeräten (ohne Aufzahlung) innerhalb der Regelgebrauchszeit von sechs Jahren abgedeckt sind.

    AOK Hörgeräte

    Die Zuzahlung für Hörgeräte bei der AOK und die damit verbundenen Regelungen sind ein wichtiger Aspekt der Gesundheitsversorgung für Menschen mit Hörminderung. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Zuzahlungen, Kostenübernahmen und Richtlinien im Kontext der Hörgeräteversorgung durch die AOK.

    Grundlagen der Hörgeräteversorgung durch die AOK

    Die AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) ist eine der größten gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland, die eine Vielzahl von Gesundheitsleistungen bietet, einschließlich der Versorgung mit Hörgeräten. Die Versorgung mit Hörgeräten durch die AOK richtet sich nach dem medizinischen Bedarf, der durch einen HNO-Arzt (Hals-Nasen-Ohren-Arzt) festgestellt wird.

    Zuzahlung für Hörgeräte

    Die Zuzahlung für Hörgeräte bei der AOK unterliegt bestimmten gesetzlichen Regelungen. In der Regel übernimmt die AOK die Kosten für standardmäßige Hörgeräte vollständig, abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro je Hörgerät. Diese Regelung gilt für alle Versicherten, die älter als 18 Jahre sind.

    Kostenübernahme und Modelle

    Die AOK arbeitet mit Vertragspartnern zusammen, die verschiedene Modelle von Hörgeräten anbieten. Diese Geräte decken den Basisbedarf und sind in der Regel ohne zusätzliche Zuzahlung erhältlich, sofern sie den medizinischen Anforderungen entsprechen. Sollte der Versicherte ein Hörgerät mit erweiterten Funktionen wünschen, das über das standardmäßige Versorgungsangebot hinausgeht, kann eine private Zuzahlung erforderlich sein.

    Erneuerung und Ersatz

    Die AOK sieht in der Regel alle sechs Jahre die Erneuerung eines Hörgeräts vor, sofern sich das Hörvermögen des Versicherten signifikant verändert hat oder das Gerät nicht mehr funktionstüchtig ist. Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung des Hörgeräts kann ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz bestehen.

    Verlustmeldung und Vertragspartner

    Im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung des Hörgeräts sollten Versicherte dies unverzüglich der AOK melden. Die Krankenkasse arbeitet mit einer Reihe von Vertragspartnern zusammen, die die Versorgung mit Hörgeräten sicherstellen. Es ist ratsam, sich vorab über die Liste der Vertragspartner zu informieren, um den Prozess der Beschaffung eines neuen oder ersetzten Hörgeräts zu erleichtern.

    Besondere Regelungen und Zuschüsse

    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren übernimmt die AOK die Kosten für Hörgeräte in der Regel vollständig, ohne eine Zuzahlung zu fordern. Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für Menschen mit schwerer Schwerhörigkeit oder Taubheit, bei denen höherwertige Hörgeräte oder Cochlea-Implantate erforderlich sein können. In solchen Fällen können zusätzliche Zuschüsse oder eine vollständige Kostenübernahme möglich sein.

    Fazit

    Die AOK bietet eine umfassende Unterstützung für Versicherte mit Hörminderung, indem sie die Kosten für standardmäßige Hörgeräte übernimmt und bei Bedarf zusätzliche Unterstützung bietet. Versicherte sollten sich bei Bedarf an einen HNO-Arzt wenden, um den Prozess der Versorgung mit einem Hörgerät zu initiieren, und sich bei Fragen zur Kostenübernahme, Zuzahlung oder zu speziellen Hörgerätemodellen direkt an die AOK wenden.